Zum Glück hat hier der Gesetzgeber vorgesorgt: Das Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG) regelt viele verbraucherfreundliche Vereinbarungen. Weichen Klauseln im Heimvertrag zum Nachteil des Bewohners davon ab, sind sie unwirksam. Zudem gibt das Gesetz Vorgaben, was im Vertrag stehen muss. Wichtig: das Pflegeheim ist dazu verpflichtet, schon vor Vertragsabschluss, frühzeitig und verständlich über das Angebot zu informieren und so für Transparenz zu sorgen. Diese Angaben dürfen u.a. laut Verbraucherzentrale nicht fehlen:
- Art, Inhalt und Umfang von Pflege- und Betreuungsleistungen,
- detaillierte Beschreibung über Lage und Ausstattung der Einrichtung (z.B. Anzahl der Zimmer,Größe des eigenen Zimmers, Gemeinschaftsräume und deren Nutzungsbedingungen),
- eingebrachte Sachen (Möbel, Elektrogeräte etc.) und Haftung,
- aufgeschlüsselte Kosten nach Wohnraum, Verpflegung, Pflege- und Betreuungsleistung sowie Investitionskosten,
- Ergebnisse aus den Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK),
- die Kontaktdaten der zuständigen Beschwerdestelle,
- Details über Abwesenheiten: Generell müssen Pflegeeinrichtungen die Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nach WBVG ab dem vierten Tag der Abwesenheit um mindestens 25 Prozent reduzieren.
Auch der Vertrag selbst muss diese einzelnen Leistungen enthalten und die Kosten übersichtlich darstellen. „Weicht der Unternehmer in einem oder mehreren Punkten von den Informationen ab, die Sie im Vorfeld erhalten haben, muss er das klar markieren“, so die Verbraucherzentrale.
Lassen Sie den Heimvertrag unbedingt vorab checken! Professionelle Hilfe bietet für einen Betrag von 60,- Euro zum Beispiel die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen.
Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn sich Berechnungsgrundlagen ändern und der Betreiber schriftlich die Notwendigkeit begründet. Außerdem muss er eine Anpassung des Vertrages anbieten, falls der Bewohner später mehr oder andere Betreuung braucht, außer, der Bewohner ist schriftlich damit einverstanden, dass bestimmte Leistungen nicht erbracht werden. Verzichten Sie auf erweiterte Leistungen, obwohl die Einrichtung einen Bedarf sieht, kann dies zu einer Kündigung seitens der Pflegeeinrichtung führen.
Sie schließen einen Heimvertrag auf unbestimmte Zeit ab. Eine Befristung ist nur möglich, wenn sie den Interessen des Bewohners nicht widerspricht, zum Beispiel bei einer vorübergehenden
Unterbringung. Sie können bis zum dritten Werktag des laufenden Monats kündigen, der Vertrag endet dann zum Monatsende. In den ersten zwei Wochen können Sie jederzeit fristlos kündigen sowie bei wichtigen Gründen, wie zum Beispiel mangelhafter Pflege oder Preiserhöhungen. Stirbt derBewohner, endet sein Vertrag sofort. Der Betreiber selbst darf nur kündigen, wenn er etwa den Betrieb einstellt oder der Heimbewohner über zwei Monate hinweg da Entgelt nicht vollständig zahlt.
Tipp: Sind Sie Vorsorgebevollmächtigter für den zu pflegenden Angehörigen, sollten Sie das kenntlichmachen, zum Beispiel mit „in Vertretung“. Andernfalls gelten Sie als Vertragspartner und das Heim kann Geld-Forderungen an Sie stellen.