Wann reicht ein Maklergutachten für das Finanzamt aus?

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Wer eine Immobilie bewerten lassen möchte, stößt schnell auf unterschiedliche Begriffe. Mal ist von einer Marktpreiseinschätzung durch den Makler die Rede, mal von einem Verkehrswertgutachten für das Finanzamt. Viele Eigentümer fragen sich deshalb, ob die Einschätzung eines Maklers ausreicht oder ob für steuerliche Zwecke ein formelles Gutachten erforderlich ist. Genau hier ist eine saubere Unterscheidung wichtig. Denn nicht jede Wertermittlung hat dieselbe rechtliche Wirkung. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt gelten besondere Anforderungen.

Ein Immobilienmakler kann den Markt häufig sehr gut einschätzen und eine fundierte Werteinschätzung zur Orientierung liefern. Diese ist in der Praxis etwa bei Verkaufsüberlegungen, Preisstrategien oder ersten Gesprächen mit Eigentümern sehr hilfreich. Geht es jedoch um steuerliche Verfahren, etwa bei Erbschaft, Schenkung oder bestimmten Feststellungen durch das Finanzamt, reicht eine bloße Maklereinschätzung regelmäßig nicht aus. Das Bewertungsgesetz sieht für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts grundsätzlich die nach dem Baugesetzbuch erlassenen Wertermittlungsvorschriften vor.

Was ist der Unterschied zwischen Maklereinschätzung und Gutachten?

Die Wertermittlung eines Maklers dient in erster Linie der Marktorientierung. Sie soll dabei helfen, einen realistischen Angebotspreis oder eine sinnvolle Verkaufsstrategie abzuleiten. Ein förmliches Verkehrswertgutachten verfolgt dagegen einen anderen Zweck. Es soll den Immobilienwert nachvollziehbar, methodisch sauber und rechtlich belastbar dokumentieren. Gerade gegenüber Behörden und Gerichten kommt es auf diese formelle Nachvollziehbarkeit an.

Für das Finanzamt ist deshalb regelmäßig entscheidend, ob ein geeigneter formeller Nachweis vorliegt. Nach der Rechtsprechung wird dieser Nachweis in der Regel durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt. Eine einfache Wertangabe oder eine informelle Einschätzung genügt dafür normalerweise nicht.

Wann spielt das beim Finanzamt eine Rolle?

Besonders relevant wird diese Frage, wenn das Finanzamt einen Grundstückswert für steuerliche Zwecke ansetzt und der Eigentümer nachweisen möchte, dass der tatsächliche Wert niedriger ist. Das kann etwa bei Erbschaften, Schenkungen oder anderen steuerlichen Bewertungen von Immobilien vorkommen. In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, ob eine Maklereinschätzung plausibel wirkt, sondern ob der Nachweis den gesetzlichen Anforderungen genügt. § 198 BewG regelt ausdrücklich, dass bei einem nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert dieser anzusetzen ist.

Die Gerichte haben hierzu mehrfach klargestellt, dass der Steuerpflichtige den niedrigeren Wert selbst nachweisen muss. Regelmäßig geschieht das durch ein Sachverständigengutachten oder in bestimmten Fällen durch einen zeitnah zustande gekommenen Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Andere Unterlagen, bloße Parteiangaben oder einfache Schätzungen reichen dafür meist nicht aus.

Welche Rolle kann der Makler dennoch spielen?

Auch wenn ein Maklergutachten für das Finanzamt oft nicht den erforderlichen formellen Nachweis ersetzt, ist die Unterstützung durch einen Makler dennoch sehr wertvoll. Ein erfahrener Qualitätsmakler kann frühzeitig einschätzen, ob der vom Finanzamt angesetzte Wert marktgerecht erscheint oder ob ein abweichender Wert naheliegt. Außerdem kann er helfen, die Vermarktungssituation, den Objektzustand und die regionale Nachfrage realistisch einzuordnen. Das ist oft die Grundlage dafür, zu entscheiden, ob sich ein förmliches Gutachten lohnt.

Gerade bei komplexeren Immobilien oder bei deutlichen Abweichungen zwischen steuerlichem Wert und realistischem Marktpreis kann ein Makler also eine wichtige Vorstufe zur weiteren Prüfung sein. Für das eigentliche Verfahren gegenüber dem Finanzamt sollte jedoch rechtzeitig geklärt werden, ob ein Gutachten eines Sachverständigen oder des Gutachterausschusses erforderlich ist. So lassen sich unnötige Kosten, Zeitverluste und Missverständnisse vermeiden.

Warum eine saubere Einordnung wichtig ist

Viele Eigentümer setzen die Begriffe Marktpreiseinschätzung, Kurzgutachten und Verkehrswertgutachten gleich. In der Praxis bestehen hier aber deutliche Unterschiede. Für Verkaufszwecke kann eine Maklereinschätzung völlig ausreichend sein. Für steuerliche Nachweise gegenüber dem Finanzamt gelten dagegen strengere Anforderungen. Wer diese Unterschiede kennt, kann von Anfang an den richtigen Weg wählen und vermeiden, sich auf Unterlagen zu verlassen, die im entscheidenden Moment nicht anerkannt werden.

Wer wissen möchte, welche Form der Wertermittlung im eigenen Fall sinnvoll ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Ein lokaler Qualitätsmakler kann eine erste Einschätzung liefern und helfen, den weiteren Weg sinnvoll vorzubereiten. Geht es um den verbindlichen Nachweis gegenüber dem Finanzamt, sollte zusätzlich geprüft werden, ob ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erforderlich ist.

Sie haben Fragen zur Immobilienbewertung oder möchten wissen, welche Wertermittlung in Ihrem Fall sinnvoll ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt, Steuerberater und/oder öffentlich bestellten Sachverständigen klären.

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